Bevorstehendes Antikorruptionsgesetz

Bevorstehendes Antikorruptionsgesetz

Zahlreiche Anbieter von Blutzuckermesssystemen stellen Ärzten hochwertige Software zum Diabetes-Datenmanagement kostenlos zur Verfügung. Solche Programme können aber nur mit den Messgeräten des jeweiligen Herstellers genutzt werden und sollen das Verordnungsverhalten des Arztes entsprechend beeinflussen. Viele Ärzte fürchten nun aufgrund des neuen Antikorruptionsgesetzes, dass sie sich durch Annahme bzw. den Einsatz solcher Herstellersoftware strafbar machen. Die neue Software glucobridge® kann helfen, Strafbarkeitsprobleme beim Einsatz solcher proprietärer Programme zu vermeiden.

Hersteller von Blutzuckermessgeräten investieren erhebliche Summen in Datenmanagement-Software; mit Hilfe solcher Programme lassen sich die Werte aus Blutzuckermessgeräten in den PC übertragen und übersichtlich auswerten. Im Gegensatz zu vergleichbaren Produkten unabhängiger Softwareanbieter – deren Anschaffungskosten mehrere hundert EURO betragen - werden solche herstellereigenen Programme in der Regel kostenlos oder weit unter marktüblichen Preisen an Ärzte abgegeben. Der Nachteil für den Arzt ist dabei allerdings, dass er mit einer solchen Software nur die Geräte des jeweiligen Herstellers einlesen kann. Dies ist aber natürlich beabsichtigt: der Arzt soll dazu gebracht werden, sich an die Software zu gewöhnen, damit er bevorzugt dann auch (nur) solche Blutzuckermesssysteme des jeweiligen Anbieters verordnet.

Es ist somit nicht unwahrscheinlich, dass Anbieter anderer, qualitativ gleichwertiger Messsysteme, die dem Arzt keine oder keine adäquate Software zur Verfügung stellen können, bei der Verordnungsentscheidung benachteiligt werden. Dies kann für Ärzte durchaus problematisch sein, denn mit dem neuen Antikorruptionsgesetz wird kritisch hinterfragt werden, ob sich von der Industrie erhaltene Zuwendungen –wie beispielsweise solche Software – auf das Verordnungsverhalten auswirken.

Der Arzt wird im Zweifel glaubhaft machen müssen, dass er seine Verordnungsentscheidung nicht einseitig zugunsten des Herstellers beschränkt, der ihm die Datenmanagementsoftware kostenlos überlassen hat.